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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.03.2008 - 7 KSt 1/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 KSt 1/08 |
| Entscheidungsdatum : | 3. März 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 7 KSt 1.08
BVerwG 7 B 39.07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2008 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert beschlossen:
Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 9. Januar 2008 - BVerwG 7 KSt 7.07 - wird aufgehoben.
Gründe
Die Erinnerung des Klägers ist begründet. Sie richtet sich gegen den Kostenansatz in einem Verfahren, in dem seine Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Erinnerung verworfen wurde. Für das Verfahren über eine Anhörungsrüge im Erinnerungsverfahren (§ 69a GKG) sind keine Gebühren zu erheben. Für dieses gesondert geregelte Verfahren sieht das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG keinen Gebührentatbestand vor. Ein Gebührentatbestand besteht nur für die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO (Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses). Diesem Gebührentatbestand unterfällt die Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG nicht, weil in ihm ausschließlich die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO bezeichnet ist.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Herbert