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- 1. BVerwG 6 B 10.07, Beschluss vom 02. Mai 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.10.2006 - 6 KSt 10/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 KSt 10/06 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Oktober 2006 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 14.07.2006; OVG 7 OB 105/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Bier beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 4. September 2006 (BVerwG 6 B 68.06) wird, ihre Zulässigkeit unterstellt, aus den Gründen des genannten Beschlusses zurückgewiesen; die fehlerhafte Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht war für das Anfallen der Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht mehr ursächlich, nachdem die Antragstellerin in eigener Entscheidung trotz ihr bekannt gegebener aktueller, entgegenstehender Rechtsprechung des Senats ihre weitere Beschwerde nicht zurückgenommen hat, so dass diese mit der gesetzlichen Kostenfolge verworfen wurde (überholende Kausalität), was die Antragstellerin selbst erwartet hatte, wie sie im Schriftsatz vom 22. August 2006 ausgeführt hat; damit fehlt es an den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GKG.
Unterschrift
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Bier