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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - 5 StR 283/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 283/18 |
| Entscheidungsdatum : | 13. September 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Köhler