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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.07.2021 - 2 StR 220/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 220/21 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juli 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird das Rubrum der angefochtenen Entscheidung aufgrund eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin korrigiert, dass der Vorname des Angeklagten nicht "A. " sondern "Al. " lautet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Appl Zeng Meyberg
Schmidt Wenske
Vorinstanz
Landgericht Gießen; 09.02.2021; 5 Ks - 304 Js 20365/20__FUNDSTELLE==
ECLI:DE:BGH:2021:200721B2STR220.21.0