BVerwG
18. Februar 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 18.02.2020 - 1 B 10/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 10/20 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Februar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Köln; 13.12.2017; VG 10 K 5359/16 / OVG Münster; 13.11.2019; OVG 11 A 648/18
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2019 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird, ist unzulässig, weil die Klägerin den Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt hat.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3).
Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Beschwerdebegründung macht ohne Bezeichnung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage allein geltend, das Oberverwaltungsgericht habe - bezüglich des Bekenntnisses des Großvaters zum deutschen Volkstum und des Erwerbs des Sprachzertifikates B1 durch die Klägerin - nicht alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen berücksichtigt. Damit wendet sich die Beschwerde gegen die Tatsachenfeststellung und -würdigung des Berufungsgerichts, die zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung - anders als bei der Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - grundsätzlich nicht geeignet ist.
2. Mit ihrem Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt, wird - ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerde den Zulassungsgrund nicht bezeichnet - auch nicht der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt.
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 Rn. 10). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>).
Solche besonderen Umstände legt die Beschwerde nicht dar. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin, der Großvater mütterlicherseits, von dem sie ihre deutsche Abstammung ableitet, habe sich zum deutschen Volkstum bekannt, ersichtlich zur Kenntnis genommen. Dies ergibt sich bereits aus der Erwähnung des Militärausweises von 1963 mit dem Nationalitätseintrag "Deutsch" und der Bescheinigung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten im Gebiet Tscheljabinsk vom 19. April 2002 über die Rehabilitierung des Großvaters mütterlicherseits im Tatbestand des Berufungsurteils (UA S. 3 f.). Entscheidend für die Ablehnung eines solchen Bekenntnisses im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG oder § 6 BVFG 1971 durch das Berufungsgericht war, dass der Großvater zum maßgeblichen Zeitpunkt vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 kein Bekenntnis abgegeben, vielmehr in der Roten Armee gekämpft habe und bis 1942 als der Roten Armee zugehörig angesehen wurde. Die Angaben in der Rehabilitierungsbescheinigung von 2002, wonach der Großvater mit seiner Familie 1941 aus dem Gebiet Nikolajew ausgewiesen worden sei, stünden nicht im Einklang mit anderen, im Einzelnen bezeichneten Unterlagen (UA S. 11 ff.).
Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, die Klägerin habe ihre Sprachkenntnisse (als Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 BVFG) bereits vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets erworben, weil sie nicht in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sei, ihren Lebensmittelpunkt vielmehr bis heute in der Russischen Föderation habe, hat dies das Berufungsgericht ebenfalls ersichtlich zur Kenntnis genommen. Es hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Hinblick auf die Feststellungen zum mangelnden Bekenntnis des Großvaters zum deutschen Volkstum dahinstehen lassen und insbesondere keine Feststellung dazu getroffen, ob die Klägerin durch die Vorlage des Zertifikats ein Bekenntnis auf andere Weise abgegeben hat (UA S. 13).
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht kommt wegen der von der Klägerin erstmals mit der Revisionsbegründung vorgelegten neuen Unterlagen (Geburtsurkunden der Schwestern der Mutter aus den Jahren 1949 und 1954 mit dem Eintrag deutscher Nationalität für den Großvater, Fragebogen des NKWD von 1942) sowie hinsichtlich des Vortrages, der Großvater habe aus einem deutschen Dorf gestammt, ebenfalls nicht in Betracht. Diese konnten vom Berufungsgericht mangels Kenntnis zum Zeitpunkt der Entscheidung offensichtlich nicht zugrunde gelegt werden. Diesbezüglich ist auch nicht dargelegt, dass die Klägerin in der Tatsacheninstanz auf eine Einbeziehung dieser Unterlagen in das Verfahren hingewirkt hätte oder diese sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen (vgl. zu diesen Voraussetzungen der Aufklärungsrüge: BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.