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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - 3 StR 289/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 289/12 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Oktober 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2012 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Becker Schäfer Mayer
Gericke Spaniol