BGH
30. Juni 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - 2 StR 162/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 162/11 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Juni 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Januar 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Fischer Schmitt Krehl
Eschelbach Ott