BGH
19. Februar 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.02.2019 - 2 StR 509/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 509/18 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Februar 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1) und 2) schweren Bandendiebstahls u.a., zu 3) Einbruchdiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke Krehl Eschelbach
Zeng Meyberg