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Über die Entscheidung
| Zitat : | VGH Bayern, Entscheidung vom 14.01.2003 - 12 C 02/2952 |
|---|---|
| Gericht : | VGH Bayern |
| Aktenzeichen : | 12 C 02/2952 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Januar 2003 |
Vollständiger Text
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 GKG § 17 Abs. 1 AsylbLG § 2 AsylbLG § 3
Vorinstanz
VG Ansbach AN 4 K 01.1546 vom 12.11.2002
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2002, mit dem der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem Klageverfahren AN 4 K 01.1546 auf 2.219,52 Euro festgesetzt wurde, ist zulässig (§ 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 3 Sätze 1, 3 BRAGO), aber unbegründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der Wertfestsetzung sei von dem Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, also von 4.000 Euro auszugehen, weil die der Wertfestsetzung zugrunde liegenden (sieben) Klagen auf die Gewährung einer anderen Leistungsart nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gerichtet gewesen seien, greift nicht durch.
Richtig ist allerdings, dass die Kläger mit ihren Klagen die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen im Sinne von § 2 AsylbLG (Geldleistungen) anstelle von ihnen gewährten Sachleistungen nach § 3 AsylbLG beantragt hatten. Das rechtfertigt es aber nicht, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG anzuwenden. Nach dieser Vorschrift kann der Wert nur festgesetzt werden, wenn der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bietet. Fälle vorliegender Art bieten jedoch genügend Anhaltspunkte dafür, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG den Streit- bzw. den Gegenstandswert "nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen". Der Beklagte hat bereits im verwaltungsgerichtlichen Festsetzungsverfahren den Differenzbetrag in Euro zwischen den von den Klägern begehrten Geldleistungen und den ihnen gewährten Sachleistungen auf das Jahr bezogen (vgl. § 17 Abs. 1 GKG in entsprechender Anwendung) nachvollziehbar dargelegt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 6 Satz 2, § 25 Abs. 4 Satz 2 GKG.
3. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).