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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 01.07.2021 - 5 B 13/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 13/21 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Juli 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Schleswig; 16.04.2019; VG 15 A 367/17 / OVG Schleswig; 17.09.2020; OVG 3 LB 6/19
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge beschlossen:
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 17. September 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin, die sich nur insoweit gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts richtet, als dieses das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen hat, ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Das Verfahren gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit, die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe nach § 86 SGB VIII in Fällen zu klären, in denen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zu Beginn der Jugendhilfeleistung und auch im Zeitraum, für den eine Kostenerstattung beansprucht wird, unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte, zwischenzeitlich aber einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 5.21 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.