BGH
19. Januar 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - 5 StR 574/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 574/20 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Januar 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 beschlossen:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 6. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken. Die Revisionssache ist hier am 14. Januar 2021 anhängig geworden.
Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Saarbrücken sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2021 (S. 17) dem 6. Strafsenat zugewiesen.
Unterschrift
Cirener Berger Gericke
Mosbacher Resch
Vorinstanz
LG Saarbrücken; 26.08.2020; 11 Js 1522/17 6 Kls 13/19 302 AR 47/20