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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.12.2003 - 3 B 114/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 114/03 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 31.07.2003; VG 9 A 340.01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Juli 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und der prozessleitenden Verfügung vom 12. November 2003 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3 GKG.