BGH
7. Februar 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.02.2017 - II ZR 47/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 47/16 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Februar 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch den Richter Prof. Dr. Drescher, die Richterin Caliebe, die Richter Born und Sunder und die Richterin Grüneberg
beschlossen:
Der Streitwert und der Wert der Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden auf 19.585,17 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Senat bewertet die Beschwer der Klägerin und den Streitwert gemäß § 3 ZPO mit 19.585,17 EUR, wovon 19.485,17 EUR auf den Feststellungsantrag entfallen, da das Darlehen der Klägerin zur Zeit der Kaufpreiszahlung unstreitig auf diesen Betrag valutierte, und weitere 100 EUR auf den abgewiesenen Rechnungslegungsanspruch der Klägerin. An die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist der Senat nicht gebunden (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - II ZR 72/10, juris Rn. 2 mwN).
Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch die Abweisung des Rechnungslegungsanspruchs in einem den Wert von 100 EUR übersteigenden Umfang beschwert ist.
Der Wert der Beschwer ermittelt sich für den Rechnungslegungsberechtigten aus einem Bruchteil des ihm vorschwebenden Zahlungsanspruchs. Dabei bemisst sich der Bruchteil danach, inwieweit der Berechtigte, hier die Klägerin, auf die Rechnungslegung angewiesen ist, und bewegt sich regelmäßig zwischen 1/10 und 1/4 (vgl. nur MünchKommZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 107, 38 mwN). Selbst unter Zugrundelegung des nunmehr erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgetragenen Wertes der - von der Beklagten ohnehin nicht geforderten - Vorfälligkeitsentschädigung von 584 EUR beläuft sich die Beschwer der Klägerin angesichts dessen allenfalls auf 100 EUR.
Unterschrift
Drescher Caliebe Born
Sunder Grüneberg
Vorinstanz
LG Mainz; 19.10.2015; 5 O 212/14 / OLG Koblenz; 16.02.2016; 8 U 1196/15