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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.07.2004 - 3 StR 211/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 211/04 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Juli 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf der nicht unbedenklichen Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte beruht die angesichts der intensiven Beteiligung des Angeklagten milde Strafe nicht.
Unterschrift
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker