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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.10.2003 - 1 B 186/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 186/03 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Oktober 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 30.04.2003; OVG 4 A 4006/01.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Oktober 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Dörig{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Dies hat der Senat zu vergleichbaren Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits mehrfach ausgeführt (vgl. etwa Beschluss vom 7. August 2003 - BVerwG 1 B 464.02 -). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.