BGH, Urteil vom 21.06.2011 - VI ZR 262/09
LG Köln 14. Januar 2009
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OLG Köln 28. Juli 2009
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BGH 21. Juni 2011
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BGH 19. September 2011
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BVerfG 25. Oktober 2012
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EGMR 27. November 2018

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Sachverhalt
Die Klägerin, Buchautorin und Journalistin, verlangt von der Beklagten Unterlassung, Richtigstellung und Zahlung einer Geldentschädigung wegen angeblich falscher Wiedergabe einer Äußerung auf einer Pressekonferenz. Die Beklagte berichtete über eine Passage, in der die Klägerin positive Aspekte des Nationalsozialismus im Kontext der Wertschätzung der Mutter thematisiert haben soll.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und damit Ansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Die Äußerung der Klägerin sei nicht mehrdeutig, sondern eindeutig im Sinne der Beklagten zu verstehen. Die beanstandete Wiedergabe entspricht dem tatsächlichen Wortlaut und Kontext, sodass keine unrichtige oder entstellte Zitierung vorliegt.

Praxishinweis
Bei Wortberichterstattung ist maßgeblich, wie die Äußerung gemessen an Wortwahl und Kontext tatsächlich zu verstehen ist. Eine zulässige Interpretation schließt entgegenstehende Deutungen aus. Fehlende Kennzeichnung einer Interpretation begründet nur bei mehrdeutigen Äußerungen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.06.2011 - VI ZR 262/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 262/09
Entscheidungsdatum : 21. Juni 2011
Amtliche Quelle :

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