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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Entscheidung vom 28.06.2022 - B 7/14 KG 1/21 R |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 7/14 KG 1/21 R |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juni 2022 |
Vollständiger Text
Tenor
Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, es ihrer Vertreterin zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2022 an einem anderen Ort als dem für die mündliche Verhandlung festgelegten Ort - Bundessozialgericht in Kassel - aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Prozessbevollmächtigte der beklagten Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse) hat mit Schriftsatz vom 3.6.2022 beantragt, ihrer Vertreterin während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit gemäß § 110a SGG zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung in ihrer Dienststelle in Nürnberg aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.6.2022 hat sie als Grund für den Antrag genannt, die Möglichkeit, sich während der mündlichen Verhandlung in der Dienststelle aufzuhalten, würde es ihrer einzigen vor dem BSG und dem BFH prozessführungsbefugten Vertreterin durch die Vermeidung von Reisezeiten von Nürnberg nach Kassel erlauben, Aufgaben bzw Fristsachen zu bearbeiten und weitere Termine an diesem Tag wahrzunehmen.
II. Der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird es nicht gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung am 13.7.2022 an einem anderen Ort als dem für die mündliche Verhandlung festgelegten Ort - Bundessozialgericht in Kassel - aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Nach § 110a Abs 1 SGG kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
Die Gestattung steht bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift im - pflichtgemäßen - Ermessen des Gerichts. Ein Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Durchführung einer Videoverhandlung oder eine entsprechende technische Ausstattung der Gerichte besteht grundsätzlich nicht. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte den Beteiligten nur unter besonderen Umständen eine Videoverhandlung ermöglichen und im Regelfall an der Durchführung von mündlichen Verhandlungen in Präsenz festhalten (BSG vom 29.3.2022 - B 8 SO 1/22 BH - RdNr 8). Die mündliche Verhandlung ist das Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens, das der Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung dient. Die persönliche Anwesenheit eines Vertreters der Behörde in der mündlichen Verhandlung stellt dabei grundsätzlich den Normalfall dar. Allein das behördliche Interesse an Kosten- und Zeitersparnis durch eine digitale Teilnahme der Behördenvertreter am Termin rechtfertigt die Gestattung der Teilnahme der Behörde per Videokonferenz regelmäßig nicht (Stäbler in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 110a RdNr 26).
Vorliegend macht die Beklagte allein die Zeitersparnis durch die Vermeidung von Reisezeiten geltend. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein persönliches Zusammentreffen, zu dem angereist werden muss, mehr Zeit kostet als die Durchführung einer Videokonferenz. Dies allein begründet keinen Anspruch auf Gestattung der Teilnahme per Videokonferenz. Der Senat gewichtet das Interesse an der gemeinsamen Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses mit den persönlich anwesenden Prozessbevollmächtigten der Beteiligten - wie es dem Normalfall der mündlichen Verhandlung entspricht - vielmehr höher, weshalb der Antrag abzulehnen ist.
Unterschrift
S. Knickrehm Neumann Harich