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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 28.04.2026 - 5 PB 2/26 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 PB 2/26 |
| Entscheidungsdatum : | 28. April 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Gelsenkirchen; 22.08.2025; 12c K 3625/22.PVL / OVG Münster; 22.01.2026; 34 A 2434/25.PVL
Tenor
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. April 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 22. Januar 2026 wird verworfen.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 79 Abs. 2 Halbs. 1 LPVG NW i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 79 Abs. 2 Halbs. 1 LPVG NW i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15 m. w. N.). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2025 - 5 PB 6.24 - PersV 2025, 312 Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Die Beschwerde hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"Haben neu gewählte Mitglieder bis spätestens zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres eine Grundschulung zu besuchen, damit diese ihren Zweck noch erfüllen kann?"
Sie führt zur Begründung lediglich aus, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 - diese Frage bereits bejaht habe. Gleichwohl sei die Frage klärungsbedürftig, weil die dahinterstehende pauschale Vermutung, dass sich das Personalratsmitglied bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet habe, nicht tragfähig sei. Diese Vermutung entspreche auch nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Schulungsansprüchen. Danach könne der Betriebsrat nicht darauf verwiesen werden, ein Betriebsratsmitglied könne sich die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise, z. B. durch Selbststudium oder durch Befragung der übrigen, besser informierten Betriebsratsmitglieder verschaffen; nur bei konkret bestehenden Vorkenntnissen könne es an der Erforderlichkeit einer Grundschulung fehlen (vgl. BAG, Beschluss vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - EzB § 37 BetrVG Nr. 17 Rn. 14). Es könne keine Fiktion dahingehend aufgestellt werden, dass das Personalratsmitglied sich die Kenntnisse automatisch bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Jahres angeeignet habe.
Damit zeigt die Beschwerde die Klärungsfähigkeit der formulierten Frage nicht auf. Sie legt nicht dar, dass die Frage für das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich war oder sich auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, die für das Rechtsbeschwerdeverfahren bindend sind, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren entscheidungserheblich stellen wird. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung in rechtlicher Hinsicht zugrunde gelegt, dass grundsätzlich für jedes Personalratsmitglied Grundkenntnisse zum individuellen und kollektiven Arbeitsrecht sowie zum einschlägigen Tarifvertragsrecht erforderlich seien, ein Anspruch auf Teilnahme an einer Grundschulung jedoch nicht bestehe, wenn das Personalratsmitglied die entsprechenden Kenntnisse bereits auf andere Weise erworben habe. Dies könne zum Beispiel durch Mitarbeit im Personalrat über einen längeren Zeitraum geschehen, in dem das Personalratsmitglied durch diese praktische Tätigkeit Grundkenntnisse im für Personalräte relevanten Recht erwerbe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass ein neu in den Personalrat gewähltes Mitglied spätestens bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres eine Grundschulung besuchen müsse, wenn diese ihren Zweck noch erfüllen solle. Für den Zeitraum danach sei im Regelfall anzunehmen, dass das Personalratsmitglied sich inzwischen das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet habe. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass der Personalrat zumindest in großen Dienststellen an so vielen Verfahren beteiligt werde, dass seine Mitglieder jedenfalls nach vielen Jahren die für die tägliche Personalratsarbeit ausreichenden Kenntnisse im Wesentlichen erworben hätten. Als für die Beurteilung der Dauer der Mitgliedschaft im Personalrat maßgeblichen Zeitpunkt hat das Oberverwaltungsgericht den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren (hier Januar 2026) angesehen. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht die Erforderlichkeit im konkreten Fall verneint. Da das Personalratsmitglied dem Antragsteller seit Juli 2020 und damit "seit vielen Jahren" als ordentliches Mitglied angehöre, sei anzunehmen, dass er die für die Personalratstätigkeit erforderlichen Grundkenntnisse im Arbeitsrecht "jedenfalls im Laufe seiner praktischen Tätigkeit erworben" habe. Gerade in Anbetracht der Größe der Dienststelle sei davon auszugehen, dass das Personalratsmitglied im Laufe seiner langjährigen Personalratszugehörigkeit an zahlreichen personalvertretungsrechtlichen Verfahren mit arbeitsrechtlichen Bezügen beteiligt gewesen sei (BA S. 6 ff.). Damit hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zeitspanne, innerhalb derer eine Grundschulung regelmäßig noch als erforderlich anzusehen sei, als Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit einer Grundschulung markiert. Es hat aber nicht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass dieser Zeitpunkt (Ablauf des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres) hier überschritten war, sondern dass das Personalratsmitglied in "vielen Jahren" der Personalratstätigkeit (hier: fünfeinhalb Jahre) und aufgrund der Größe der Dienststelle die erforderlichen Kenntnisse erworben habe.
Die Beschwerde zeigt auch sonst keine Gründe auf, derentwegen sich die aufgeworfene Frage in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als entscheidungserheblich darstellen könnte. Solche Gründe ergeben sich namentlich nicht aus dem von der Beschwerde angeführten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - (EzB § 37 BetrVG Nr. 17 Rn. 14). Denn auch das Bundesarbeitsgericht geht, was die Beschwerde unerwähnt lässt, im Grundsatz davon aus, dass zu den persönlichen Vorkenntnissen eines Betriebsratsmitglieds, die die Erforderlichkeit einer Schulung entfallen lassen können, auch das durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworbene Erfahrungswissen gehört, weil davon auszugehen sei, dass ein Betriebsratsmitglied durch die ständige Beschäftigung mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen so viel an arbeitsrechtlichen Kenntnissen erlangt habe, dass von einem für die zukünftige tägliche Arbeit erforderlichen Wissensstand ausgegangen werden könne. Ausnahmen könnten sich u. a. bei kleineren Betrieben ergeben, wenn jahrelang nur in geringerem Umfang Betriebsratstätigkeiten angefallen seien. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise auseinander.
Dessen ungeachtet legt die Beschwerde auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht dar. Nach ihren eigenen Ausführungen habe das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 - (BVerwGE 118, 1 <10>) die formulierte Frage bereits bejaht. In dem genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall ausgeführt, dass eine Teilnahme an einer Grundschulung spätestens bis zum Ende des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres stattfinden musste; nach diesem Zeitpunkt, mehr als eineinhalb Jahre nach der Neuwahl, konnte die Grundschulung ihren Zweck nicht mehr erfüllen, weil anzunehmen war, dass das zur Schulung entsandte Personalratsmitglied sich inzwischen das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet hatte. Geht man mit der Beschwerde davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht damit einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt und die aufgeworfene Frage im bejahenden Sinne beantwortet hat, zeigt sie weitergehenden oder neuerlichen Klärungsbedarf (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juli 2019 - 5 PB 19.18 - PersV 2020, 25 Rn. 4 und vom 8. August 2024 - 5 PB 3.24 - PersV 2024, 548 Rn. 7) nicht auf. Die bloße Behauptung, die hinter den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts stehende pauschale Vermutung sei nicht tragfähig, genügt hierfür nicht. Derartigen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4) auch nicht mit den von ihr dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - (EzB § 37 BetrVG Nr. 17 Rn. 14) entnommenen Ausführungen auf, die einen zeitlichen Rahmen für die Erforderlichkeit einer Grundschulung nicht behandeln.
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 79 Abs. 2 Halbs. 1 LPVG NW i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.