BGH
15. Oktober 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 15.10.2009 - 5 StR 344/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 344/09 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Oktober 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat neigt dazu, hinsichtlich der Tötung des A. Tatidentität und damit Strafklageverbrauch anzunehmen.
Unterschrift
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König