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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Entscheidung vom 19.01.2017 - B 2 U 263/16 B |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 2 U 263/16 B |
| Entscheidungsdatum : | 19. Januar 2017 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
vorgehend SG Darmstadt, Az: S 3 U 182/13 vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 7. Oktober 2016, Az: L 9 U 121/16, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 20.12.2016 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 13.1.2017 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG) .
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.