BGH
30. Juni 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 30.06.2020 - 4 StR 217/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 217/20 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Juni 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Bender Quentin
Bartel Rommel
Vorinstanz
LG Dortmund; 07.01.2020; 520 Js 142/19 32 KLs 36/19