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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.08.2002 - 26 ZA (pat) 2/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 26 ZA (pat) 2/02 |
| Entscheidungsdatum : | 28. August 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
26 ZA (pat) 2/02 - zu 26 W(pat)151/01 - (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In dem Akteneinsichtsverfahren
…
BPatG 152 10.99 …
betreffend die Markenanmeldung 301 03 970
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richterin Eder und des Richters Kätker
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten gewährt.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist ein "Antrag auf Markenschutz" für die Bezeichnung
HAPPY DRINK
für Waren der Klassen 32 und 33 eingegangen. Die angemeldete Bezeichnung ist noch nicht zur Eintragung in das Markenregister gelangt. Das Verfahren ist in der Beschwerde.
Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten dieser Anmeldung beantragt. Zur Begründung führt sie aus, die Antragsgegnerinnen hätten sie verklagt u.a. mit dem Antrag, ihre Marke nicht zu nutzen. Zudem laufe gegen die der Antragstellerin gehörende Marke 301 13 357.3/32 "Happy Water" ein Widerspruchsverfahren aus der Marke der Antragsgegnerinnen. Laut einer Verfügung des Deutschen Patent- und Markenamts (vom 27. März 2001) sei der Marke "Happy Drink" der Zeitrang des Eingangs noch fehlender Unterlagen zuerkannt worden. Dies sei bedeutsam, weil es zur Folge haben könne, daß ihre Anmeldung im Zeitrang vor diejenige der Gegenseite rücke, so daß der Widerspruch aus der Marke "Happy Drink" gegen ihre Marke (auch) wegen fehlender Priorität erfolglos bleiben müsse.
Die Antragsgegnerinnen haben dem Akteneinsichtsantrag widersprochen und den Vortrag der Antragstellerin in Frage gestellt.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, daß sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 301 03 970 hat (§ 82 Abs 3 MarkenG iVm § 62 Abs 1 MarkenG).
Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten der Antragstellerin bei der Wahrung oder Verteidigung von Rechten bestimmend sein kann. Hierzu genügt ein rein tatsächliches, insbesondere ein wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 62 Rdnr 4). Zu bejahen ist dieses berechtigte Interesse gerade in Fällen, in denen Rechte aus der fraglichen Anmeldung gegenüber der Antragstellerin geltend gemacht werden, insbesondere durch die Erhebung von Widersprüchen oder Verwarnungen (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 62 Rdnr 6). Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin hat auf die Widerspruchseinlegung gegen ihre Marke durch die Antragsgegnerinnen hingewiesen. Daß zwischen den Parteien ein Rechtstreit schwebt, ist auch durch die Antragsgegnerinnen selbst in das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht eingebracht worden. Die Antragsgegnerinnen haben sich mit der Einlegung dieses Widerspruchs bewußt aus der vom Gesetzgeber als - bis zur Veröffentlichung der Eintragung - besonders schützenswert angesehenen Position des Anmelders herausbegeben. In diesem Verfahren, in dem es auch auf die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken ankommt, kann der Altersrang der Marken eine bedeutende Rolle spielen, denn danach kann sich die formale Berechtigung zur Einlegung des Widerspruchs beurteilen.
Der Akteneinsicht entgegenstehende schützenswerte Belange der Antragsgegnerinnen, insbesondere Geheimhaltungsinteressen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Albert Kätker Eder
Bb