BAG 31. März 2021

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Sachverhalt
Der Kläger, Wachpolizist im Dreischichtsystem, verlangt Vergütung für Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten sowie Zeitgutschriften für arbeitsfreie Feiertage. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem TV-L. Streit besteht über die Vergütungspflicht nach §§ 611, 611a BGB und § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Vergütungspflicht für Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten, da der Kläger diese Tätigkeiten aus eigenem Entschluss außerhalb des Betriebs erbringt und Spinde sowie Waffenschließfächer zur Verfügung stehen (§ 611, 611a BGB). Eine Zeitgutschrift für dienstplanmäßig freie Feiertage ist hingegen nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L geschuldet, da die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend zu reduzieren ist.

Praxishinweis
Wege- und Umkleidezeiten sind nur dann vergütungspflichtig, wenn der Arbeitgeber eine betriebliche Umkleidepflicht anordnet oder keine zumutbaren Umkleidemöglichkeiten bietet. Zeitgutschriften für Feiertage sind bei Schichtarbeit nach TV-L individuell anhand der dienstplanmäßigen Arbeitszeit zu berechnen und zu gewähren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 31.03.2021 - 5 AZR 292/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 292/20
Entscheidungsdatum : 31. März 2021
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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