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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 04.11.2021 - 2 BvR 2061/19 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2061/19 |
| Entscheidungsdatum : | 4. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
1. (…),
2. (…) -
| gegen |
| hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und die Richter Müller,
Maidowski
am 4. November 2021 einstimmig beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019, wiederholt mit Beschlüssen vom 3. Juni 2020, 26. November 2020 und 17. Mai 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 - 32 KLs 6/16 - nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 3. Juni 2020, 26. November 2020 und 17. Mai 2021 wiederholt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 10. Dezember 2019 verwiesen.
Unterschrift
| König | Müller | Maidowski |