BGH
27. August 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.08.2019 - 4 StR 304/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 304/19 |
| Entscheidungsdatum : | 27. August 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. August 2019 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. März 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.700 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Unterschrift
RiBGH Dr. Feilcke ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible Bartel