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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.10.2002 - 3 Ni 37/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 37/01 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Oktober 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 37/01 (EU) (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 152 10.99 betreffend das europäische Patent 0 715 681 (DE 594 01 357)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Ing. Köhn und der Richterin Sredl
beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Nachdem die Beklagte auf die Rechte am Patent gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt gemäß § 20 Abs 1 PatG verzichtet hat, haben die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens mit Schriftsätzen vom 5. August bzw 13. September 2002 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, die Kosten des Rechtstreits der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert.
II.
Über die Kosten ist nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 84 Abs 2 PatG, § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch Verzicht auf das angegriffenen Patent die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es ist daher gerechtfertigt, ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wie es im übrigen auch dem Grundgedanken des § 91 ZPO entspricht (s BPatGE 22, 33; 28, 197).
Hellebrand Sredl Köhn
Pr