BGH
14. Januar 2010
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BGH
10. Februar 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.02.2010 - IX ZB 177/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 177/09 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Februar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 10. Februar 2010 beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 103.880,88 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht dem Betrag der von dem Beschwerdeführer mit dem Insolvenzantrag verfolgten Forderung. Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass das Beschwerdegericht auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, bedarf es nicht. Dies ergibt sich bereits aus der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Unterschrift
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanz
LG Nürnberg-Fürth; 15.07.2009; 11 T 3385/09