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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.10.2003 - 8 B 128/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 128/03 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Oktober 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 05.08.2003; OVG 3 K 39.03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Müller{GESPERRT:ENDE} , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r beschlossen:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. August 2003 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 708,40 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.