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17. Juni 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 17.06.2009 - 5 C 13/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 C 13/08 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Juni 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Juni 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit als Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 RVG beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 3 432 EUR festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).
Gründe
Der Gegenstandswert orientiert sich hier an dem Jahreswert der für die Kinder im Streit stehenden Unterhaltsvorschussleistungen zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (unter Berücksichtigung des hälftig anzurechnenden Kindergeldes).