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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 21.03.2002 - 3 StR 507/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 507/01 |
| Entscheidungsdatum : | 21. März 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach,, Winkler, Pfister, von Lienen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W. ,
Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 18. Juli 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfehler auf.
Unterschrift
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister von Lienen