BGH
14. September 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.09.2016 - 4 StR 178/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 178/16 |
| Entscheidungsdatum : | 14. September 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin