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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2007 - 9 B 20/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 20/07 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juli 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 94 VwGO bis zum Abschluss des vom Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 1 E 504/07 anhängig gemachten Wiederaufnahmeklageverfahrens ausgesetzt, weil die vom Kläger mit seiner Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung vorsorglich geltend gemachten Belange nur dann entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen können, falls seiner Wiederaufnahmeklage - entgegen der im Beschluss vom 10. April 2007 (BVerwG 10 B 72.06) geäußerten Rechtsauffassung - entgegengehalten wird, die Frist des § 586 ZPO versäumt zu haben, ohne einen Wiedereinsetzungsgrund geltend machen zu können.