BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 62/12 R
SG Duisburg 29. August 2008
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LSG Nordrhein-Westfalen 23. August 2012
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BSG 1. Juli 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung von 1.734,74 Euro für stationäre Krankenhausbehandlung, da diese die Versicherte in zwei getrennten Aufenthalten behandelte und die Klägerin eine unwirtschaftliche Behandlung mit Fallsplitting rügt.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 12 Abs. 1, 108, 109 Abs. 4 S. 3, 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V, KFPV 2004 und KHEntgG. Das Gericht stellt klar, dass Krankenhäuser nur Anspruch auf Vergütung für wirtschaftliche Behandlung haben. Bei unwirtschaftlichem Verhalten besteht nur Anspruch auf die Vergütung, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten angefallen wäre. Die Vorinstanzen haben unzureichend zur Wirtschaftlichkeit festgestellt, daher Rückverweisung.

Praxishinweis
Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt uneingeschränkt auch im Fallpauschalensystem. Krankenhäuser müssen bei alternativen Behandlungsmöglichkeiten stets den kostengünstigeren Weg wählen. Unwirtschaftliche Behandlungen führen zu Retaxationen auf die Vergütungshöhe des wirtschaftlichen Alternativverhaltens.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 62/12 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 62/12 R
    Entscheidungsdatum : 30. Juni 2014
    Amtliche Quelle :

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