BGH
25. März 2014
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.03.2014 - 5 StR 80/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 80/14 |
| Entscheidungsdatum : | 25. März 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass von der Strafe drei Jahre vor der Maßregel zu vollziehen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Schneider Dölp
König Bellay