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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZB 223/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 223/03 |
| Entscheidungsdatum : | 3. November 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. November 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde nach einem Wert von 4.000 Euro.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Insolvenzgericht hat richtig entschieden. Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode nach Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die vom 1. Dezember 2001 an eröffnet worden sind, nicht möglich (BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - IX ZB 274/03, WM 2004, 1479, 1481 f). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann