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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - 2 StR 594/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 594/09 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Februar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist dadurch, dass die Strafkammer in den Fällen II. 2, II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe die jeweils durch den Einsatz eines Messers verwirklichte Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht angewendet hat, nicht beschwert.
Unterschrift
Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
Cierniak Schmitt