BGH
11. September 2018
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.09.2018 - 4 StR 328/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 328/18 |
| Entscheidungsdatum : | 11. September 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Bender Quentin
Feilcke Paul