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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - 3 StR 50/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 50/10 |
| Entscheidungsdatum : | 4. März 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2010 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. November 2009 wird
a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung beschränkt;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Nötigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Dies führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter Nötigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert; bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung des weiteren Straftatbestandes der versuchten Nötigung nicht strafschärfend berücksichtigt.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Unterschrift
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer