BGH
10. Januar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - 5 StR 540/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 540/05 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig ist (vgl. BGH NStZ- RR 2004, 367).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Schaal