BGH
17. August 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.08.2023 - 2 StR 263/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 263/23 |
| Entscheidungsdatum : | 17. August 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Unterschrift
| Appl |