BSG 5. Juni 2007
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BVerfG 4. Juni 2012
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BSG 31. Juli 2013
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BSG 23. Oktober 2013

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger, Angehörige ehemaliger Sonderversorgungssysteme im Beitrittsgebiet, begehrten die Festsetzung des Dienstbeschädigungsausgleichs (§ 2 Abs. 1 DbAG i.V.m. § 31, § 84a BVG) ohne Kürzung durch den „Absenkungsfaktor Ost“ gemäß Einigungsvertrag. Die Vorlagen betrafen die Verfassungsmäßigkeit der Normenklarheit und Justiziabilität dieser Verweisungskette.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Vorlagebeschlüsse für unzulässig, da die vorlegenden Senate die Entscheidungserheblichkeit und Verfassungswidrigkeit nicht hinreichend begründet haben. Insbesondere fehlt eine überzeugende Darlegung, dass die Normen nicht mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden bestimmbar seien. Die Verweisungskette sei trotz Komplexität auslegbar, und Zweifel rechtfertigen keine Verfassungswidrigkeit.

Praxishinweis
Die Verweisung auf § 84a BVG und den Einigungsvertrag zur Bestimmung des Dienstbeschädigungsausgleichs ist verfassungsgemäß auslegbar. Rechtsanwendungsorgane sind gehalten, die komplexen Verweisungen methodisch zu klären. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Kürzungsregelungen ist mangels hinreichender Vorlagebegründung ausgeschlossen.

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Fachbeiträge19

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 04.06.2012 - 2 BvL 9/08
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvL 9/08
Entscheidungsdatum : 4. Juni 2012
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

Vollständiger Text