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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.04.2022 - 2 StR 417/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 417/21 |
| Entscheidungsdatum : | 28. April 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Computerbetruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2021 wird mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.279,62 Euro gesamtschuldnerisch erfolgt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke Krehl Eschelbach
Zeng Meyberg
Vorinstanz
Landgericht Köln; 16.06.2021; 118 KLs 4/21 230 Js 10/21