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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 08.05.1991 - 2 BvR 1380/90 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1380/90 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Mai 1991 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OLG Oldenburg Urteil; 10.09.1990; Ss 333/90
Leitsatz
Ersetzt das Revisionsgericht ein freisprechendes Urteil des Tatgerichts durch einen eigenen Schuldspruch, so liegt hierin ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , wenn das Revisionsgericht selbst die den Schuldspruch tragenden Feststellungen aufgrund einer eigenen Würdigung des Beweisergebnisses der Vorinstanz trifft.
Leitsatz
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 § 261 ;
Fundstellen
HRSt StPO § 261 Nr. 2
NJW 1991, 2893
NStZ 1991, 499
NStZ 1992, 444
SGb 1992, 73
StV 1991, 545
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß er nach einem freisprechenden Urteil des Landgerichts von dem Oberlandesgericht des Diebstahls geringwertiger Sachen schuldig gesprochen wurde.
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 8. Dezember 1989 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt.
a) Das amtsgerichtliche Urteil beruht auf folgenden Feststellungen zum Tatgeschehen:
Am 30. Januar 1989 befuhr der Beschwerdeführer gegen 11.20 Uhr mit seinem PKW der Marke Porsche 924, amtliches Kennzeichen: ABC-DE 12 (Anm. JURIS: Kennzeichen anonymisiert) in L. die G.-Straße sowie die F.-Straße. Aus drei an diesen Straßen aufgestellten Zigarettenautomaten entnahm der Beschwerdeführer mit Hilfe angeschliffener, geringwertiger englischer Geldmünzen einige Schachteln Zigaretten.
b) Die Feststellungen des Amtsgerichts gründen sich im wesentlichen auf die Aussage des Zeugen R., der bekundete, als Spaziergänger den Tatablauf beobachtet zu haben. Er habe einen schlanken jungen Mann bemerkt, der den Automaten in auffallender Weise nacheinander Zigarettenpackungen entnommen habe, indem er den Münzeinwurf mit starkem Klopfen begleitet habe. Dieses Verhalten sei ihm ungewöhnlich erschienen, weil der junge Mann ohne jede Schwierigkeit an einem in unmittelbarer Nähe gelegenen Kiosk Zigaretten habe kaufen können. Deshalb habe er sich das amtliche Kennzeichen des roten PKW, mit dem der Täter vor dem jeweiligen Zigarettenautomaten angehalten habe, gemerkt und den Vorfall der Polizei gemeldet. Das Amtsgericht hielt insgesamt die Täterschaft des Beschwerdeführers für erwiesen, weil bei einer Durchsuchung seiner Wohnung angeschliffene, zur Entnahme von Zigarettenschachteln geeignete englische Münzen gefunden worden waren.
2. Dieses Urteil hob das Landgericht Osnabrück auf die Berufung des Beschwerdeführers durch Urteil vom 9. April 1990 auf. Zugleich sprach die Strafkammer den Beschwerdeführer auf Kosten der Staatskasse frei.
a) Das Landgericht ging von folgenden tatsächlichen Feststellungen aus:
Am 30. Januar 1989 war der Beschwerdeführer in einer Strafsache als Zeuge vor das Amtsgericht L. geladen. Im Anschluß an den Termin befuhr der Beschwerdeführer gegen 11.00 Uhr mit seinem roten PKW der Marke Porsche 924, amtliches Kennzeichen: ABC-DE 12, das Stadtgebiet von L. Der Zeuge R. beobachtete gegen 11.00 Uhr in der G.-Straße einen mit einer Baseballmütze bekleideten jungen Mann, der einen dort aufgestellten Zigarettenautomaten in merkwürdiger Weise bediente. Bei der Entnahme der Zigaretten hatte der junge Mann, der kräftig an den Automaten klopfte, offenbar Schwierigkeiten. Aus einer Entfernung von 50 m erkannte der Zeuge, daß der junge Mann seinen roten PKW bestieg und 50 m weiter in Höhe eines Zigarettenautomaten erneut anhielt. Aus diesem Zigarettenautomaten zog der junge Mann wiederum einige Schachteln Zigaretten. Schließlich entnahm der junge Mann einem weiteren Zigarettenautomaten, an dem er nach dem Einwurf der Münzen rüttelte, einige Schachteln Zigaretten. Der Zeuge des Vorfalls, der das amtliche Kennzeichen des von dem jungen Mann gefahrenen PKW mit ABC-DE 12 angab, setzte neben der Polizei die Betreiberin der Zigarettenautomaten von seinen Beobachtungen in Kenntnis. Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, daß sich in den fraglichen Automaten eine Vielzahl englischer Münzen befanden, deren Riffelung zur Überwindung des Münzprüfers abgefeilt worden war. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wurden einige angeschliffene englische Münzen, die zur Entnahme von Zigaretten geeignet sind, aufgefunden.
b) Das Berufungsgericht konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Beschwerdeführer, der seine Täterschaft abstritt, den Automatendiebstahl begangen hatte. Es sei zwar nach den vorhandenen Beweisanzeichen nicht unwahrscheinlich, daß der Beschwerdeführer die Tat begangen habe. Gegen seine Täterschaft spreche aber die Aussage seines erstmals in der Berufungsinstanz benannten und zeugenschaftlich vernommenen Vaters, er habe den Beschwerdeführer am Tattage als Beifahrer begleitet und dieser habe nur einmal für ihn - und zwar in ordnungsgemäßer Weise - aus einem Automaten Zigaretten geholt. Für die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen lasse sich anführen, daß er zu Lasten seines Sohnes einen früheren vergleichbaren, dem Gericht nicht bekannten Vorfall in das Verfahren eingeführt habe. Andererseits sei nicht auszuschließen, daß der Zeuge seine Aussage mit dem Beschwerdeführer abgesprochen und den nachteiligen Umstand bekundet habe, um seine Aussage glaubhafter erscheinen zu lassen. Die Kammer habe aufgrund der Aussage des Zeugen R., der das Tatgeschehen beobachtet habe, gleichwohl nicht zu der Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers gelangen können. Dieser Zeuge habe den Beschwerdeführer nicht als Täter identifizieren können. Verschiedene während der Beweisaufnahme hervorgetretene - im Urteil näher dargelegte - Umstände begründeten auch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit seiner Beobachtungen und deren Wiedergabe in bezug auf den PKW des Täters.
3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Oldenburg durch Urteil vom 10. September 1990 das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. April 1990 auf und sprach den Beschwerdeführer des Diebstahls geringwertiger Sachen schuldig. Zur Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat wurde die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
a) Die Revision der Staatsanwaltschaft dringe, wie das Oberlandesgericht ausführt, mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts durch, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts aus Rechtsgründen zu beanstanden sei. Die getroffenen Feststellungen trügen nicht den Freispruch des Beschwerdeführers, sondern führten zu seiner Verurteilung.
b) Das Landgericht habe eine Reihe von Umständen festgestellt, die - auch nach seiner Auffassung - in erheblichem Maß für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprächen: Der Beschwerdeführer habe sich zum fraglichen Zeitpunkt am 30. Januar 1989 mit seinem Kraftwagen der Marke Porsche 924, amtliches Kennzeichen: ABC-DE 12, in L. aufgehalten und nach eigenen Angaben - ordnungsgemäß - dort einen Zigarettenautomaten benutzt; ein junger, nach Alter und Erscheinungsbild dem Beschwerdeführer entsprechender Mann habe in auffälliger Weise aus mehreren Zigarettenautomaten jeweils mehrere Schachteln Zigaretten entnommen; bei einer alsbald danach durchgeführten Kontrolle der Automaten seien zahlreiche einem deutschen 1 DM-Stück ähnelnde geringwertige englische Münzen aufgefunden worden; der das Geschehen beobachtende Zeuge R. habe von dem Fahrzeug des Täters das amtliche Kennzeichen ABC-DE 12 abgelesen; schließlich seien in der Wohnung des Beschwerdeführers für eine Tatbegehung geeignete englische Münzen gefunden worden.
c) Die von dem Landgericht ins Auge gefaßte Möglichkeit, der Zeuge habe von dem amtlichen Kennzeichen des von ihm beobachteten Fahrzeugs zwar nicht die Ortsbuchstaben, sondern die Kennbuchstaben und die Ziffern unrichtig abgelesen, setze voraus, daß zum fraglichen Zeitpunkt neben dem roten Fahrzeug des Beschwerdeführers ein zweites rotes Fahrzeug aus dem Landkreis H. durch L. gefahren sei, das mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zumindest habe verwechselt werden können. Diese Möglichkeit habe das Landgericht nach der Sachlage als nur theoretisch und deswegen unmaßgeblich außer Betracht lassen müssen. Angesichts der Entfernung der Städte L. und H. von etwa 100 km müsse es sich um einen ganz unwahrscheinlichen Zufall handeln, wenn der Zeuge von einem anderen in H. zugelassenen Fahrzeug das amtliche Kennzeichen abgelesen hätte, welches tatsächlich das rote Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers trage. Ein so fernliegender Zufall, dem jede praktische Wahrscheinlichkeit abzusprechen sei, habe bei vernünftiger Würdigung seiner Bedeutung für die richterliche Überzeugung außer Betracht zu bleiben. Da der Zeuge folglich das amtliche Kennzeichen am PKW des Beschwerdeführers zutreffend abgelesen habe, komme seinen Schwierigkeiten, im Gerichtssaal unter gänzlich abweichenden Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen die Beschriftung eines Buches abzulesen, keine Bedeutung zu.
d) An dem Ergebnis der Beweiswürdigung habe die Aussage des als Zeuge vernommenen Vaters des Beschwerdeführers nichts ändern können. Das Landgericht habe die Aussage dieses Zeugen nicht in dem Sinn für überzeugend erachtet, daß ihrem Inhalt uneingeschränkt zu folgen sei. Die Strafkammer habe ausdrücklich ausgeführt, die Aussage des Zeugen könne falsch und mit dem Beschwerdeführer abgesprochen sein. Einer so bewerteten Entlastungsaussage komme innerhalb der Beweiswürdigung nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Ein Entlastungsbeweis führe für sich allein nur dann zum Freispruch, wenn er nach tatrichterlicher Überzeugung erbracht sei. Eine Aussage, deren Richtigkeit das Tatgericht offengelassen habe, könne daher ein bei zutreffender rechtlicher Würdigung zur Schuldfeststellung führendes Beweisergebnis nicht umstoßen.
e) Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts zum Beweisergebnis und ihrer - von der Ansicht des Landgerichts abweichenden - rechtlichen Würdigung sei der Senat von der Täterschaft des Beschwerdeführers überzeugt. Er sei daher in der Lage, den Beschwerdeführer des Diebstahls geringwertiger Sachen schuldig zu sprechen (§§ 242 , 248a StGB ).
II.
1. Die am 19. Oktober 1990 eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das dem Beschwerdeführer am 19. September 1990 zugegangene Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG .
Es sei umstritten, ob das Revisionsgericht einen vom Tatgericht freigesprochenen Angeklagten für schuldig befinden und die Sache lediglich zur Festsetzung der Strafe zurückverweisen dürfe. Soweit dies für zulässig erachtet werde, handele es sich um Fälle, in denen das Revisionsgericht allein aus Rechtsgründen zu einer anderen Bewertung als das Tatgericht gelange. Das vorliegende Verfahren sei jedoch anders gelagert. Hier habe das Revisionsgericht eine Beweiswürdigung vorgenommen, die ihm nach dem Verfahrensrecht aufgrund seiner Stellung im Instanzenzug nicht zukomme. Mit seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung, die allein dem Tatrichter obliege, habe das Oberlandesgericht seine Kompetenzen überschritten. Da der Beschwerdeführer schuldig gesprochen sei, ohne die Gelegenheit einer Stellungnahme zu der abweichenden Sachverhaltsbeurteilung des Revisionsgerichts zu erhalten, sei außerdem sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt.
2. Der Niedersächsische Minister der Justiz erachtet die Verfassungsbeschwerde als unbegründet. Eine Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht sei als zulässig zu erachten, wenn die Feststellungen für einen Schuldspruch aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme von den Vorinstanzen vollständig getroffen und anderweitige Feststellungen nicht zu erwarten seien und in der Revisionsinstanz unter Aufhebung des freisprechenden Berufungsurteils der Schuldspruch der erstinstanzlichen Entscheidung wieder hergestellt werde. Hiernach erweise sich die Rechtsauslegung des Oberlandesgerichts nicht als willkürlich und sei mit dem Gleichheitssatz noch vereinbar.
III.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne von § 93b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG . Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann aufgrund der in zulässiger Weise erhobenen Verfassungsbeschwerde, in der ein dahingehender Grundrechtsverstoß nicht gerügt ist, unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt geprüft werden (vgl. BVerfGE 76, 1 >74< m.w.N.).
1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann dann verletzt sein, wenn ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes Revisionsgericht eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung unterläßt (vgl. BVerfGE 54, 100 >115< m.w.N.). Die in einer Aufklärung durch das Revisionsgericht und einer Verhinderung der Sachaufklärung durch das Tatgericht enthaltene Verkennung der dem Revisionsgericht gezogenen Grenzen kann jedoch, wie jede Maßnahme oder Entscheidung eines Gerichts, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzen, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 31, 145 >165<).
Ob die Maßnahme oder Entscheidung eines Gerichts in diesem Sinne auf Willkür beruht, läßt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles feststellen. Von Willkür kann aber nur die Rede sein, wenn die Entscheidung eines Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist. Dies bedeutet, daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt wird, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45 >49<). Dies ist hier der Fall.
2. a) Grundlage jeder Sachentscheidung des Strafrichters ist der Tathergang, von dem der Richter überzeugt ist. Gemäß § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Es ist die für die Schuldfrage entscheidende, ihm allein übertragene Aufgabe, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Ebensowenig wie der Tatrichter gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Folgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muß (vgl. BGHSt 10, 208 >209 ff.<; 29, 18 >19 f.<).
Dem Revisionsgericht steht nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung nur eine begrenzte Möglichkeit zu, die Überzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen. Diese ist, sofern sie nicht auf einem von Amts wegen oder auf Revisionsrüge zu beachtenden Verfahrensmangel beruht, für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Im Rahmen der allgemeinen Sachprüfung darf das Revisionsgericht die Beweiswürdigung des Tatrichters nur darauf überprüfen, ob sie rechtliche Fehler aufweist (vgl. dazu Pikart in: Karlsruher Kommentar zur StPO , 2. Aufl., § 337 Rdnrn. 29, 30; Kleinknecht/Meyer, StPO , 39. Aufl., § 261 Rdnrn. 38 bis 41). Ein rechtlicher Fehler kann darin liegen, daß der Tatrichter die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt hat (vgl. Pikart, a.a.O., § 337 StPO Rdnr. 29; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 261 StPO Rdnrn. 2, 41 sowie § 337 StPO Rdnr. 27). Aber auch bei Vorliegen eines solchen Rechtsfehlers ist das Revisionsgericht nicht befugt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Wollte das Revisionsgericht eine auf "letzte Zweifel" gestützte Freisprechung beanstanden, weil es aufgrund der festgestellten Beweisanzeichen zu dem Ergebnis kommt, daß eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für die Schuld des Angeklagten vorliege, so würde es die Grenzen seiner Aufgabe überschreiten. Es würde sich mit einer Verantwortung belasten, die es nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Revisionsverfahrens nicht übernehmen kann und darf. Die Aufgabe, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden, ist allein dem Tatrichter gestellt (vgl. BGHSt 10, 208 >210<; 29, 18 >20<).
b) An dieser durch die Vorschriften der Strafprozeßordnung bestimmten grundlegenden Aufgabenverteilung zwischen Tatgericht und Revisionsgericht muß sich im Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Rechtsanwendung ausrichten, wenn es um die Frage geht, ob das Revisionsgericht ein freisprechendes Urteil des Tatgerichts durch einen eigenen Schuldspruch ersetzen darf.
In Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob das Revisionsgericht im Rahmen des § 354 StPO zu einer solchen eigenen Sachentscheidung befugt ist, wenn der Freispruch auf einem Rechtsfehler beruht. Dies wird im Schrifttum und zum Teil auch in der Rechtsprechung vor allem deshalb für unzulässig erachtet, weil die Feststellungen eines freisprechenden Urteils, die der Angeklagte seinerseits nicht mit einem Rechtsmittel angreifen könne, keine genügende Gewähr für eine Verurteilung böten (vgl. Hanack in: Löwe/Rosenberg, StPO , 24. Aufl., § 354 Rdnr. 44 m.w.N.; KG, JR 1957, S. 270; BayObLG, JZ 1961, S. 506 ). Demgegenüber wird vom überwiegenden Teil der Rechtsprechung die Verurteilung eines vom Tatgericht freigesprochenen Angeklagten durch das Revisionsgericht grundsätzlich in Fällen gebilligt, in denen aufgrund der lückenlosen Feststellungen des Tatgerichts die Möglichkeit ergänzender Feststellungen zur Schuldfrage ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1986, S. 2518 f.; OLG Koblenz, NJW 1986, S. 1700 f.). Dies soll insbesondere gelten, wenn das Tatgericht einem Subsumtionsfehler unterlegen ist und sich die Strafbarkeit ohne weiteres aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt ergibt (vgl. BGH, VRS 54, 436 >438<; OLG Hamburg, NJW 1985, S. 1654 ; OLG Hamburg, JR 1979, S. 206 f. mit ablehnender Anmerkung Volk, JR 1979, S. 207 f.). Welcher dieser Auffassungen nach strafprozeßrechtlichen Maßstäben der Vorzug zu geben ist, hat nicht das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden. Im Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG halten sich beide Ansichten innerhalb der Grenzen, die der Auslegung und Anwendung des Strafprozeßrechts unter Berücksichtigung der oben dargestellten gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Tatgericht und Revisionsgericht von Verfassungs wegen gezogen sind.
Diese Grenzen werden jedoch überschritten, wenn ein Revisionsgericht - wie hier - selbst die den Schuldspruch tragenden Feststellungen aufgrund einer eigenen Würdigung des Beweisergebnisses der Vorinstanz trifft, die das Tatgericht aufgrund seiner abweichenden Beweiswürdigung nicht glaubte treffen zu können. Denn damit wird die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung eindeutig und grundlegend verfehlt.
c) Das Landgericht sprach den Beschwerdeführer vorliegend nicht deshalb frei, weil es das in Betracht kommende Strafgesetz aus Rechtsgründen für auf den festgestellten Sachverhalt unanwendbar erachtete. Vielmehr hatte die Strafkammer unter dem Eindruck der von ihr durchgeführten Beweisaufnahme, in deren Rahmen ein erstinstanzlich nicht vernommener Zeuge gehört worden war, nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Beschwerdeführer den Automatendiebstahl begangen habe. Sie hielt die Aussage des Zeugen R. in Verbindung mit den weiteren belastenden Indizien für nicht ausreichend, den Beschwerdeführer der angeklagten Tat zu überführen.
Zu einer abweichenden Beurteilung der Täterschaft gelangte das Oberlandesgericht aufgrund eigener Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung. Daran ändert der Umstand nichts, daß es diese Würdigung in seinem Urteil als rechtliche Würdigung bezeichnete; denn für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist nicht die Bezeichnung, sondern der sachliche Gehalt der richterlichen Maßnahme entscheidend. Im Gegensatz zu dem Tatgericht erachtete das Revisionsgericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen R., den es selbst nicht gehört hatte, für unbegründet. Abweichend vom Landgericht ging der Strafsenat davon aus, daß der Zeuge R. das amtliche Kennzeichen des von ihm beobachteten Kraftfahrzeugs ohne Fehler abgelesen habe. Aufgrund des als richtig erachteten Inhalts der Zeugenaussage und unter Berücksichtigung weiterer Tatindizien gelangte das Oberlandesgericht zu der Überzeugung, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe. Dabei bewertete es auch die Zeugenaussage des Vaters des Beschwerdeführers anders als das Landgericht.
Damit hat das Oberlandesgericht seine Kompetenz als Revisionsgericht eindeutig überschritten. Selbst wenn es - was nicht der Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt - die Beweiswürdigung des Landgerichts für rechtsfehlerhaft hielt, weil dieses nach seiner Ansicht angesichts der für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechenden Beweisanzeichen die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt hatte, war es lediglich befugt, den Freispruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Es war jedoch nicht berechtigt, eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen und auf dieser Grundlage eigene, den Schuldspruch tragende Tatsachenfeststellungen zu treffen.
Wegen der darin liegenden Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Revisionsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
III.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG .
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.