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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.03.2022 - 2 StR 519/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 519/21 |
| Entscheidungsdatum : | 31. März 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2021 wird mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer des versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung - mit Ausnahme der fehlerhaften Bezeichnung der Tat im Tenor - keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Appl Eschelbach Zeng
Meyberg Grube