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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.12.2003 - 6 B 68/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 68/03 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Dezember 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 14.10.2003; VGH 14 S 240/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Graulich{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.