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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.08.2020 - 3 StR 379/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 379/19 |
| Entscheidungsdatum : | 20. August 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Betruges zu 2.: Beihilfe zum Betrug
hier: Antrag auf Urteilsaufhebung nach Abschluss des Revisionsverfahrens
Tenor
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2020 beschlossen:
Der Antrag der Verurteilten vom 12. August 2020 auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wird verworfen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 auf die Revision der Verurteilten P. B. das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 2019 im sie betreffenden Schuldspruch geändert und ihre weitergehende Revision sowie die Revision des Verurteilten M. B. gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen gerichtete Anhörungsrügen der Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 verworfen. Nunmehr beantragen die Verurteilten erneut die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit der bereits zuvor vertretenen Argumentation, dieses sei mangels Unterschriften der Richter unter der zugestellten Urteilsausfertigung unwirksam.
Der Antrag ist unzulässig. Das Erkenntnisverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Der Senat weist darauf hin, dass er weitere Eingaben entsprechenden Inhalts nicht mehr bescheiden wird.
Unterschrift
Schäfer Wimmer Berg
Anstötz Erbguth
Vorinstanz
LG Koblenz; 08.02.2019; 2050 Js 35410/13 4 KLs