BVerwG
3. Mai 2010
>
BVerwG
19. April 2011
>
BVerwG
21. Juni 2011
>
BVerwG
5. August 2011
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.05.2010 - 5 B 9/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 9/10 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Mai 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Gera; 07.01.2010; VG 3 K 38/08 Ge
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Mai 2010 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen beschlossen:
Die "sofortige Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 7. Januar 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die "sofortige Beschwerde" ist unzulässig und damit zu verwerfen. Denn der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 7. Januar 2010 ist unanfechtbar.
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten können nur die in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG ausdrücklich angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts mit einer Beschwerde angefochten werden. Zu diesen Entscheidungen gehört der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 7. Januar 2010, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht abgelehnt wurde, nicht. Dies ist dem Kläger bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts zutreffend mitgeteilt worden (vgl. Beschlussausfertigung S. 4). Auch der Senat hat den Kläger auf die Unzulässigkeit seiner "sofortigen Beschwerde" mit Schreiben des Vorsitzenden vom 16. Februar 2010 sowie 19. März 2010 hingewiesen. Von der aufgezeigten Möglichkeit, die Beschwerde zurückzunehmen, ist - auch nicht innerhalb der vom Kläger mit Schreiben vom 29. März 2010 beantragten und stillschweigend gewährten Fristverlängerung - kein Gebrauch gemacht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.