LG Nürnberg-Fürth
16. Dezember 2014
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BGH
25. Oktober 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - IV ZR 297/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 297/15 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Oktober 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 25. Oktober 2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
Unterschrift
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanz
LG Nürnberg-Fürth; 16.12.2014; 11 O 6287/14 / OLG Nürnberg; 13.05.2015; 8 U 37/15