BGH
18. Juni 2014
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.06.2014 - 5 StR 231/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 231/14 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Juni 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat beanstandet die Gesamtstrafbildung trotz des grundsätzlich angezeigten, tatsächlich aber nicht erfolgten straffen Zusammenzuges der - ihrerseits überaus mild bemessenen - Einzelstrafen noch nicht.
Unterschrift
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay