BGH
14. August 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.08.2018 - 4 StR 637/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 637/17 |
| Entscheidungsdatum : | 14. August 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke